Die Ausfuhrzollanmeldung ist ein Dokument, das jedes Mal erstellt werden muss, wenn Waren aus dem Inland in die EU ausgeführt werden. Diese Art von Mitteilung muss vor dem Passieren der Ware am nationalen Zoll erfolgen und man kann diese Erklärung direkt vom Unternehmen, das die Güter exportiert, elektronisch übermitteln.

Die Zollunterlagen müssen vom Eigentümer der zu exportierenden Waren oder von seinem Vertreter vorgelegt und an das zuständige Zollamt des Gebiets zugesandt werden, in dem die Ware verpackt und auf die Transportmittel verladen wird, oder auch des Gebiets, in dem der Exporteur ansässig ist.

Nach der elektronischen Übermittlung dieser Erklärung über das IT-System der Agentur AIDA führt die Ausfuhrzollstelle Kontrollen durch um zu prüfen, ob die gestellte Ware mit der erklärten Ware übereinstimmt; in einigen Fällen sind besondere Ausfuhrbescheinigungen notwendig, z. B. bei der Verbringung von Gefahrengut oder Waren, die innerhalb des gemeinschaftlichen Marktes besonderen Bestimmungen unterliegen.

Einheitspapier

Das Einheitspapier ist ein Formular in Papierform, das die Zollanmeldung darstellt; es handelt sich also um ein Formular, das vom Exporteur online ausgefüllt und in den Zollstellen ausgedruckt wird, sobald eine Ausfuhrzollanmeldung vorbereitet wird. Das Einheitspapier ist in einige Absätze unterteilt. Durch korrektes Ausfüllen kann die Zollabfertigung in viel kürzerer Zeit erfolgen; ausserdem stellt ein korrektes Ausfüllen des Einheitspapiers sicher, dass sich der Exporteur nicht der Gefahr von Strafen aussetzt. 

Jedes Einheitspapier wird in acht Kopien ausgefertigt. Jede Kopie wird an die zuständige Stelle übermittelt. Der Exporteur erhält die Kopie Nr. 3. Wenn die zu verbringenden Waren Anspruch auf eine Erstattungsquote haben, dann müssen Sie darauf achten, die Kopie 3A zu erhalten, die nur in diesen spezifischen Fällen ausgedruckt wird; ohne die Kopie 3A kann der Exporteur den Erstattungsprozentsatz nicht erhalten.

Das Ausfüllen des Einheitspapiers ist für den Exporteur relativ einfach, da es alle wesentlichen Merkmale der Waren, die den Zoll passieren müssen, anführt. 

Ausfuhrbegleitdokument ABD

Nach der Kontrolle der Ware und der Überprüfung des Einheitspapiers erstellt der Zoll das Ausfuhrbegleitdokument, ABD, das ausgefüllt dem Exporteur oder seinem Vertreter übergeben wird. Dieses Dokument wird dann gemeinsam mit der Ware an die betreffende Ausfuhrstelle aus dem Gemeinschaftsgebiet abgeliefert.

Nach Kontrolle der Ausfuhrzollanmeldung und Überprüfung der Übereinstimmung der Ware mit den im Einheitspapier aufgeführten Angaben, sendet das IT-System dem Exporteur die Meldung: „Ausfuhr abgeschlossen“ zu, womit sichergestellt ist, dass der korrekte Zollübertritt erfolgt ist. Scheint diese Meldung nicht aus, muss man sich zum Zoll begeben um zu prüfen, ob es bei der Ausfuhrzollanmeldung Probleme gegeben hat.

Erstattung

Beim Verkauf von Landwirtschaftserzeugnissen und lebensnotwendigen Waren ausserhalb des gemeinschaftlichen Gebiets wird dem Exporteur ein gewisser Prozentsatz zur Erstattung zuerkannt; dieser Betrag dient zum Ausgleich der Produktionskosten in Europa im Vergleich zu jenen in Nicht-EU-Ländern. Sie wurden zur Förderung des Agrarsektors eingeführt.

Ein Exporteur erhält die Erstattungssumme nur, wenn er die Kopie 3A des Einheitspapiers hat, die von der zuständigen Zollstelle erstellt wurde. Die Europäische Union hat schon immer diese Art von Finanzierung des landwirtschaftlichen Produktionssystems gefördert, aber in den letzten Jahren musste eine Regelung der Erstattungen eingeführt werden, die bis in die 90er-Jahre für Warenmengen ganz nach Ermessen des Exporteurs völlig frei waren.

Vorübergehende Ausfuhr

Viele Unternehmen stützen sich auf Partner mit Sitz ausserhalb der Europäischen Union, um Verarbeitungen zu geringeren Kosten auszuführen: In vielen Nicht-EU-Ländern sind die Arbeitskosten niedriger und einige spezifische Verarbeitungen können so zu deutlich kostengünstigeren Konditionen vorgenommen werden. In diesen Fällen wird die Ware dem Partner aus dem EU-Gebiet überführt und nach den entsprechenden Verarbeitungen wieder eingeführt. Der Eigentümer kann in diesem Fall eine vorübergehende Ausfuhr durchführen, um eine doppelte Zahlung von Zollabgaben zu vermeiden: das erste Mal bei der Ausfuhr aus dem Gemeinschaftsgebiet, das zweite Mal bei der Wiedereinfuhr der Ware.

Vor der Durchführung einer vorübergehenden Ausfuhr muss der Exporteur die entsprechenden Genehmigungen beantragen, die nur Personen mit Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgestellt werden. Be- oder Verarbeitungen in Nicht-EU-Ländern müssen vor der Ausfuhr festgelegt und definiert werden.

Diese Genehmigungen ermöglichen den kompletten oder teilweisen Erlass der Zahlung von Zollabgaben für die Ausfuhr, für die die Gebühren abgezogen werden, die im Fall einer Einfuhr von Waren in die EU aus dem Land der Verarbeitung hätten gezahlt werden müssen. Das Verfahren der vorübergehenden Ausfuhr kann nicht auf Waren angewendet werden, die schon bei einer anderen Gelegenheit in diesem Verfahren behandelt wurden oder deren Ausfuhr zu anderen Zollermässigungen führt und für Waren, deren Ausfuhr dem Exporteur ermöglichen würde, Erstattungen oder andere Steuerermässigungen zu erhalten.

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