Steuern und Zölle

Um Waren von Firmen zu kaufen, die sich ausserhalb der Europäischen Union befinden, diese Waren also in die EU-Zone zu importieren, muss man neben dem vom Einfuhrland der Waren vorgesehenen Prozentsatz für Mehrwertsteuer einige Abgaben entrichten. 

Die zu zahlenden Abgaben, die allgemein Zoll genannt werden, stehen im Verhältnis zum Handelswert der gekauften Ware. Normalerweise gehen alle Kosten, die über den Warenwert hinausgehen, zu Lasten des Käufers. In einigen Fällen können gemäss spezifischer Abkommen die Kosten für Zölle und andere Spesen zu Lasten des Käufers gehen. Wenn der Preis der Ware einschliesslich der Aufwendungen für die Verzollung festgelegt wird, bedeutet das, dass der Verkäufer in jedem Fall eine Teuerung vorgenommen hat, um die zusätzlichen Kosten für den Versand der Ware zu decken. 

Berechnung des Zolls und Zollverfahren

Die Berechnung des zu entrichtenden Zolls für Nichtgemeinschaftswaren wird auf der Grundlage eines Prozentsatzes im Verhältnis zum Wert der gekauften Ware bemessen. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der von der Spedition beigefügten Bescheinigung und der vom Verkäufer ausgestellten Rechnung. Zu diesen Kosten kommen noch die Verwaltungskosten hinzu. Normalerweise sind diese Beträge vom den geltenden Gesetzen festgelegt.

So kann es vorkommen, dass eine Bescheinigung über die zu verzollende Ware oder der Betrag der beigefügten Rechnung den Zollbeamten beim Zollübertritt nicht plausibel erscheinen. In diesem Fall wird das Paket oder andere Behälter nach Ermessen des Zollbeamten für eine weiterführende Kontrolle geöffnet. Wenn der Zollbeamte Recht hatte und sich eine Diskrepanz zwischen dem erklärten und dem angenommenen Wert ergibt, wird der Wert der Ware neu bewertet und damit auch der zu zahlende Zoll. 

Mehrwertsteuerberechnung

In verschiedenen Ländern der EU, einschliesslich Italien, muss eine Steuer gezahlt werden, die wir alle kennen: die Mehrwertsteuer. Diese Steuer wird auf der Rechnung ausgewiesen und ist prozentuell berechnet, je nach dem im Einfuhrland festgelegten Wert. In Italien beträgt der aktuelle Mehrwertsteuersatz 22 Prozent. Eine Ware mit dem Wert von 150 Euro kostet zusammen mit der Mehrwertsteuer von 22 % (das entspricht 33 Euro) insgesamt also 183 Euro. 

Unterstützung beim Zoll

Da die Bestimmungen der geltenden Regelungen bezüglich der Steuern und Zölle sehr umfangreich sind, können sich sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen, die Waren aus Nicht-EU-Ländern kaufen, erfahrenen Transportunternehmen anvertrauen. Auch wenn diese Gebühren für den Warentransport und für die Erledigung aller Zollformalitäten verrechnen, so befreien Sie den Käufer von allen Verantwortungen.

Spezialisierte Unternehmen kümmern sich praktisch um alles, was nötig ist, um einen Warentransport in absoluter Sicherheit zu garantieren. Der gewählte Frachtdienst schlägt dem Kunden einen Kostenvoranschlag mit allen zu zahlenden Kosten vor. Während die Berechnung der Kosten für die Zollabfertigung, die Zölle, Steuern usw. auf der Grundlage des deklarierten Werts der Ware vorgenommen wird, der aus der beigefügten Rechnung und der Verkäuferbestätigung hervorgeht, sollte den Posten für die Verwaltungskosten besonderes Augenmerk geschenkt werden. Dieser an und für sich allgemeine Posten bezieht sich auf die vom Speditionsdienst festgelegten Kosten, um alle administrativen Aufgaben für die Zollabfertigung abzuwickeln.

Ganz nach Ermessen des Speditionsunternehmens können diese Kosten variieren, je nachdem wer die Dienstleistungen ausführt, aber auch in Bezug auf die Art des Kunden, der diese Dienstleistungen für den Transport und die Zollabfertigung in Anspruch nimmt. Ein grosses Unternehmen, das täglich seine Produkte in die ganze Welt versendet, wird in Bezug auf die Kosten für jeden Versand sicherlich anders behandelt werden als Privatpersonen oder Unternehmen, die nur einmal Ware versenden.

Natürlich obliegt es dem Unternehmen, das sich im Auftrag des Kunden um den Versand in ein Nicht-EU-Land kümmert, alle notwendigen Vorkehrungen zur reibungslosen Abwicklung des ihm übertragenen Auftrags zu kümmern. So hat der Auftragnehmer auch das Recht, den Inhalt der Versandstücke des Kunden zu prüfen, wenn er es für notwendig hält oder von den zuständigen Behörden dazu aufgefordert wird.

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