Was ist eine vorübergehende Ausfuhr?

Was ist eine vorübergehende Ausfuhr?

Wer sich mit internationalem Handel und Logistik beschäftigt, der wird über kurz oder lang eng mit verschiedenen Fachbegriffen vertraut, die der Industrie eigen sind. Ein solcher ist die sogenannte vorübergehende Ausfuhr. Dabei handelt es sich um einen Transport, bei dem die Ware den Rechtsraum des Ursprungslandes verlässt, aber beim Versand bereits feststeht, dass sie in diesen Rechtsraum wieder zurückkehren wird. Das kann zum Beispiel die Versendung aus einem Ursprungsland mit Rückkehr sein. Möglich ist aber auch zum Beispiel das Verlassen des Rechtsraumes und Wiedereintreten in den Rechtsraum in einem Drittland. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein deutscher Absender Waren über die Schweiz nach Italien transportiert. Hierbei verlassen die Waren kurzfristig die EU und kehren dann wieder in die Zollgemeinschaft zurück.

Was muss ich bei der Ausfuhr beachten?

Wer eine vorübergehende Ausfuhr plant, muss dabei eine Reihe von Dingen beachten. Die Sendung muss einige Voraussetzungen erfüllen, um als eine vorübergehende Ausfuhr zu gelten:

1. Es handelt sich bei den Waren um solche, die zu einer Wiedereinfuhr bestimmt sind. Das muss bereits beim Versand feststehen.
2. Ausserdem muss die Identität der Waren festgehalten werden können.
3. Die Waren dürfen nicht verändert oder verarbeitet werden. Was allerdings möglich ist, sind Massnahmen zur Erhaltung der Waren. Dazu zählen zum Beispiel Kühl- und Tiefkühlverfahren. Falls die Waren veredelt werden sollen, gibt es dazu ein anderes Verfahren. Wenn die vorübergehende Ausfuhr für Sie von Interesse ist, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
4. Alle Verbote, Beschränkungen und Auflagen müssen eingehalten werden.

Wer muss Ausfuhr anmelden?

Eine vorübergehende Ausfuhr muss grundsätzlich einmal jeder anmelden, der ein solches Verfahren plant. Dabei entscheidet in erster Linie der Verwendungszweck der Waren, ob das Verfahren der vorübergehenden Ausfuhr zulässig ist. Häufige Zwecke, die für ein solches Verfahren gültig sind, sind zum Beispiel Testwaren zur Erprobung des Marktes. Auch Ausrüstung und Maschinen für Sportveranstaltungen oder andere Live-Events fallen in diese Kategorie. Die Gegenstände von Ausstellungen kann man ebenfalls über die vorübergehende Ausfuhr abwickeln. Auch bei Waren, deren Verkauf noch ungewiss ist, kommt die vorübergehende Ausfuhr zur Anwendung. Pferde, Fahrzeuge und Musikinstrumente unterliegen allerdings noch einmal gesondert anderen Bedingungen.

Welches Verfahren wird bei der vorübergehenden Einfuhr von Waren angemeldet?

Bei der vorübergehenden Ausfuhr gibt es mehrere Verfahren, die zum Einsatz kommen können. Der erste Fall tritt ein, wenn das Verfahren der vorübergehenden Verwendung zulässig ist. Das ist zum Beispiel bei einem Musikkonzert oder einer Sportveranstaltung der Fall. Hier nutzt der Absender dann die Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung (ZAVV). Für den zweiten Fall kommt das sogenannte Cartnet ATA zur Anwendung. Hierbei handelt es sich um ein internationales Zolldokument, das die Ein-, Aus- und Durchführung von Waren regelt. Der Absender nutzt dieses Dokument, wenn die vorübergehende Ausfuhr gemäss Istanbuler Konvention zulässig ist. Für einige wenige Fälle kann man die vorübergehende Ausfuhr sogar formlos abwickeln. Das geht zum Beispiel, wenn es sich bei der Ware um ein Fahrzeug handelt, das Touristen für eine Fahrt durch die Schweiz angemietet haben.

Wann ist eine Ausfuhr steuerfrei?

Steuern fallen natürlich bei den meisten Verfahren an. So unterliegen Geräte oder Produkte, die in der Schweiz eingesetzt werden, der Mehrwertsteuer. Auch Einfuhrgebühren durch den Zoll fallen an. Anders verhält es sich aber, wenn man Waren nur durch die Schweiz hindurchführt, also von einem Erstland in ein Drittland. Da diese Waren in der Schweiz selbst nicht zur Anwendung kommen oder zum Verkauf stehen, unterliegen sie nicht den steuerlichen Regelungen des Schweizer Marktes. Sie sind stattdessen von Steuern und Gebühren befreit. Das bedeutet aber natürlich nicht, dass im Zielland keine Gebühren oder Steuern anfallen. Ebenso verhält es sich dementsprechend auch mit dem Ursprungsland. Alle anderen Fälle unterliegen den üblichen Steuern und Gebühren.